Scheidung & Immobilie: Faire Wege zur Aufteilung

Eine Scheidung bedeutet nicht nur einen emotionalen Einschnitt, sondern stellt oft auch finanziell eine Herausforderung dar – besonders, wenn es um den Verbleib der gemeinsamen Immobilie geht. Wie gelingt die faire Aufteilung des Eigentums?

Jede Immobilie ist besonders.

Finden Sie heraus, wie viel Ihre Immobilie wert ist.
Wir bewerten Immobilien - professionell und zeitnah.
Melden Sie sich!

haus scaled e1632490810220


 

Eine Scheidung bringt oft die gemeinsame Immobilie als zentralen Streitpunkt mit sich. Bei einem noch laufenden Immobilienkredit gibt es die Möglichkeit, die Zahlungen gemeinsam fortzusetzen oder den Kredit vorzeitig zu beenden. Häufig wird der Eigentumsanteil durch eine finanzielle Abfindung an den anderen Partner übertragen.

Falls keine Einigung erzielt wird, kann eine Teilungsversteigerung nötig werden, die oft finanzielle Nachteile birgt. Zudem sollten beide Ex-Partner bei einem Verkauf der Immobilie steuerliche Aspekte wie Spekulations- und Grunderwerbsteuer berücksichtigen.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Ohne Ehevertrag leben Paare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen vor der Ehe bleibt individuell, während während der Ehe erworbenes Vermögen beiden gehört. Bei einer Scheidung wird das Vermögen zu Beginn und am Ende der Ehe verglichen: Der Partner mit dem höheren Zugewinn leistet einen Ausgleich, um das Vermögen gleichmäßig zu verteilen.

Immobilien, die während der Ehe gemeinsam erworben wurden, sind bei der Scheidung aufzuteilen. Erbschaften, wie ein während der Ehe geerbtes Haus, werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt.

Immobilienoptionen bei Scheidung

  • Aufteilung in separate Einheiten: Wenn möglich, wird das Haus in zwei unabhängige Wohneinheiten umgewandelt.
  • Verkauf der Immobilie: Der Erlös wird nach Abzug eventueller Kredite gleichmäßig aufgeteilt.
  • Übernahme durch einen Partner: Einer behält das Haus und vergütet den anderen entsprechend dem Immobilienwert und der Restschuld.
  • Vermietung: Das Haus bleibt gemeinsames Eigentum, und die Mieteinnahmen werden geteilt.
  • Übertragung an Kinder: Volljährige Kinder können das Haus übernehmen, möglicherweise mit Kreditverbindlichkeiten.
  • Gemeinsames Wohnrecht: Beide Partner leben getrennt im selben Haus.
  • Teilungsversteigerung: Bei Uneinigkeit kann das Haus zwangsversteigert werden.
  • Wohnrecht eines Partners: Einer bleibt mietfrei im Haus wohnen, was bei Unterhaltsberechnungen berücksichtigt wird.

Wertbestimmung, Kreditübernahme und Verkaufsberatung

Der Wert des Hauses wird durch Abzug bestehender Verbindlichkeiten vom Marktwert berechnet, sodass der auszahlende Partner die Hälfte des bereinigten Wertes übernimmt. „Um eine faire Grundlage für Verhandlungen zu schaffen, ist es ratsam, den Wert der Immobilie von einem erfahrenen Experten schätzen zu lassen“, empfiehlt Annett Purfürstz von Purfürst Immobilien.

Besteht ein gemeinsamer Immobilienkredit, muss die Bank der Übertragung des Kredits auf den verbleibenden Partner zustimmen. Ist dies nicht möglich, können beide den Kredit gemeinsam weiterzahlen oder vorzeitig ablösen, wobei oft eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.

Entscheiden Sie sich für den Verkauf Ihrer Immobilie, kann ein erfahrener Makler Sie unterstützen. Ein Profi an Ihrer Seite erleichtert den Verkaufsprozess, unterstützt bei Vermarktung, Preisverhandlung und Formalitäten und fungiert als Vermittler. „In Wandlitz und Umgebung stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite“, betont Annett Purfürstz.

Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie wünschen, sind wir als erfahrene Immobilienmakler gerne für Sie da. Gemeinsam entwickeln wir die optimale Lösung für Ihre Situation.

 

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © konradbak/Depositphotos.com

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei